Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1991

Geschäftszahl

91/17/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0270 B 15. Dezember 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Versehen des sonst verlässlichen Kanzleiangestellten bei der Abfertigung von Schriftstücken nach ihrer Unterfertigung und Kontrolle durch den Rechtsanwalt, also bei der Kuvertierung, dem Beschriften des Kuverts und der Postaufgabe, sofern nicht ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzutritt, ist nicht dem Verschulden des Rechtsanwaltes gleichzusetzen (Hinweis auf B 30.6.1988, 88/08/0111 und B 10.5.1985, 84/11/0163).