Verwaltungsgerichtshof
11.12.1992
91/17/0018
Der Begriff "Dachgeschoß" ist weder im Stmk KanalabgabenG noch in der Stmk BauO definiert. Nach der eigentümlichen Bedeutung des Wortes in seiner allgemeinen bzw fachspezifischen Bedeutung ist darunter ein (oberstes) Geschoß innerhalb eines Daches zu verstehen (Hinweis Koepf, Bilderwörterbuch der Architektur, 02te Auflage, S 104).