Verwaltungsgerichtshof
08.03.1991
91/17/0014
GRS wie 2863/53 E 21. März 1956 RS 1
Eine Änderung der Rechtslage verpflichtet die Behörde, ungeachtet eines vorhergegangenen VwGH-Erkenntnisses unter Zugrundelegung der nunmehr für ihre Entscheidung maßgeblichen Normen zu entscheiden.