Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1991

Geschäftszahl

91/17/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2863/53 E 21. März 1956 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Änderung der Rechtslage verpflichtet die Behörde, ungeachtet eines vorhergegangenen VwGH-Erkenntnisses unter Zugrundelegung der nunmehr für ihre Entscheidung maßgeblichen Normen zu entscheiden.