Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1991

Geschäftszahl

91/17/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/27 89/08/0050 4

Stammrechtssatz

Nach Aufhebung eines Bescheides durch Erkenntnis des VwGH hat die Beh anläßlich der Fortführung und des neuerlichen Abschlusses des Verfahrens eine inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage und Rechtslage zu berücksichtigen (Hinweis E 15.12.1955, 1710/55); insoweit tritt daher keine Bindung iSd Paragraph 63, Absatz eins, VwGG ein (Hinweis E 14.3.1989, 88/08/0249).