Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Geschäftszahl

91/16/0054

Rechtssatz

Die Strafmilderung gemäß Paragraph 34, Ziffer 13, StGB hat ihren Grund in dem gegenüber dem Regelfall zurückgebliebenen Unrechtsgehalt der Tat (Hinweis Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht, Wien 1982, Randziffer 31). Bei diesem schuldunabhängigen Milderunsgrund ist das Bedürfnis nach vollem Ausgleich der Tatschuld herabgesetzt (Hinweis Kunst, Randziffer 8 zu Paragraph 32, StGB). Allerdings lassen die dortigen Ausführungen über die besondere Gewichtung dieses Milderungsgrundes (Randziffer 31a) durchaus den Umkehrschluß zu, daß gerade beim Finanzvergehen nach Paragraph 13,, Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG eine derartige Gewichtung des Milderungsgrundes nicht geboten ist. Hier geht es ja nicht darum, daß eine nicht mehr gutzumachende Tatausführung letztlich unterblieben ist. Dieser nach Auffassung des Gerichtshofes beachtliche Unterschied zum Regelfall des Versuches läßt eine besondere Gewichtung dieses Milderungsgrundes nicht mehr zu.