Verwaltungsgerichtshof
25.06.1992
91/16/0054
Die Frage des Vorliegens eines subjektiven Mißverhältnisses aufgrund der persönlichen Beziehung des Täters zum Gegenstand der Tat kann nur eine Rolle spielen, wenn die Voraussetzungen des Absehens vom Verfall schon vorlägen. Die persönliche Nahebeziehung zur Sache könnte bei Prüfung der Verfallsvoraussetzungen nur dann eine Rolle spielen, wenn man von einem allgemein gültigen Übermaßverbot ausginge.