Verwaltungsgerichtshof
25.06.1992
91/16/0054
Bei Beurteilung des den Täter treffenden Vorwurfs hat der besondere ideelle Wert, den der Gegenstand zufolge einer persönlichen Beziehung ausmacht, völlig unberücksichtigt zu bleiben, weil kein Sachzusammenhang zwischen dieser Beziehung und der Begehung der Tat hergestellt werden kann. Welche Beziehung auch immer der Abgabepflichtige zur Sache hat, diese Beziehung hat nichts damit zu tun, ob er die Sache dem Zollamt stellig macht oder nicht. Eine solche Beziehung kann daher bei Beurteilung des den Täter treffenden Vorwurfs
(Paragraph 17, Absatz 6, FinStrG in der Fassung 1988/414) in keiner Weise berücksichtigt werden.