Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Geschäftszahl

91/16/0054

Rechtssatz

Die neue Mißverhältnisregelung des Paragraph 17, Absatz 6, FinStrG in der Fassung 1988/414 ist nicht auf Fälle eines Wertmißverhältnisses beschränkt, sondern umfaßt auch Mißverhältnisse im Bereich der Schuld; es gibt also Mißverhältnisse in objektiver und subjektiver Hinsicht

(Hinweis Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Finanzstrafrecht, MGA 52, 10te Lfg; 65).