Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Geschäftszahl

91/16/0054

Rechtssatz

Zumindest schwere Strafen, auch jene des Verfalls, müssen in angemessenem Verhältnis zu den Umständen des Einzelfalles stehen (Hinweis VfGH E 14.12.1987, G 114/87).