Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1992

Geschäftszahl

91/16/0044

Rechtssatz

Lasten, die bereits im Einheitswert für das Grundstück mitberücksichtigt sind, sind nicht mehr nach Paragraph 10, deutsches ErbStG (im hier maßgeblichen Bereich entsprechend Paragraph 20, ErbStG) abzugsfähig (Troll,

Erbschaftssteuergesetz und Schenkungssteuergesetz, Kommentar in der Fassung der 11ten Ergänzungslieferung zur dritten Neuauflage, Randziffer 84 zu Paragraph 10, ErbStG).