Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1992

Geschäftszahl

91/16/0044

Rechtssatz

Auflagen, wie die einer Baubewilligung beigefügten belastenden Nebenbestimmungen, sind Vollstreckungstitel im Sinne des Paragraph eins, VVG (Krzizek, System des Österreichischen Baurechts römisch drei, 170).