Verwaltungsgerichtshof
14.05.1992
91/16/0025
Wird statt an den Zustellungsbevollmächtigten an den von diesem Vertretenen zugestellt, so ist die Zustellung unwirksam (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, Wien 1983, S 51 Anmerkung 9, insbesondere Absatz 2, zu Paragraph 9,).
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160025.X01