Verwaltungsgerichtshof
25.09.1991
91/16/0018
Auch in dem gesetzlich nicht näher geregelten Verfahren über Nachsichtsanträge sind nach stRsp des VwGH (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0140) die allgemeinen Grundsätze eines geordneten Verfahrens zu beachten; dazu gehört die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ebenso wie eine nachprüfbare Begründung der Entscheidung.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/16/0021
91/16/0020