Verwaltungsgerichtshof
25.09.1991
91/16/0018
GRS wie 86/16/0041 E 11. Juni 1987 VwSlg 6228 F/1987 RS 1
Nach stRsp des VwGH handelt es sich bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG 1962 um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/16/0021
91/16/0020