Verwaltungsgerichtshof
25.09.1991
91/16/0017
Der Wortlaut des Gesetzes, welcher der Berufungsbehörde die Zurückweisung einer unzulässigen Berufung a limine aufträgt, verbietet es, daß sich diese Behörde mit einem unzulässig eingelegten Rechtsmittel in der Sache befaßt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/16/0023
91/16/0022