Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1991

Geschäftszahl

91/16/0017

Rechtssatz

Der Wortlaut des Gesetzes, welcher der Berufungsbehörde die Zurückweisung einer unzulässigen Berufung a limine aufträgt, verbietet es, daß sich diese Behörde mit einem unzulässig eingelegten Rechtsmittel in der Sache befaßt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/16/0023

91/16/0022