Verwaltungsgerichtshof
25.09.1991
91/16/0017
Gemäß Paragraph 7, Absatz 7, GEG ist ein Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbescheid ausgeschlossen. Der im Rechtsmittelwege angerufene Präsident des OLG Wien hat daher die dagegen erhobene Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Aus demselben Grund muß der BMJ die gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobene Berufung des Gebührenpflichtigen abweisen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/16/0023
91/16/0022