Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1991

Geschäftszahl

91/16/0017

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 7, Absatz 7, GEG ist ein Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbescheid ausgeschlossen. Der im Rechtsmittelwege angerufene Präsident des OLG Wien hat daher die dagegen erhobene Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Aus demselben Grund muß der BMJ die gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobene Berufung des Gebührenpflichtigen abweisen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/16/0023

91/16/0022