Verwaltungsgerichtshof
14.02.1991
91/16/0003
GRS wie 88/16/0218 E 20. April 1989 RS 4
Nach stRsp des VwGH darf eine Arbeiterwohnstätte eine Nutzfläche bzw Wohnnutzfläche von 130 m2 nicht überschreiten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/16/0004