Verwaltungsgerichtshof
29.06.1992
91/15/0154
Eine nur gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern gerichtete Unterbrechungshandlung vermag dem davon nicht betroffenen anderen Gesamtschuldner nicht zu schaden. Auch gegenüber einem Haftenden kommt einer nur gegen den Hauptschuldner gesetzten Unterbrechungshandlung keine Wirksamkeit zu
(Hinweis E 28.9.1965, 18/65; E 1.7.1964, 1861/63,
E 17.12.1963, 1446/62).
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
91/13/0037 E VS 18. Oktober 1995 VwSlg 7038 F/1995 RS 1; (RIS: abwh)