Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1992

Geschäftszahl

91/15/0154

Rechtssatz

Eine nur gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern gerichtete Unterbrechungshandlung vermag dem davon nicht betroffenen anderen Gesamtschuldner nicht zu schaden. Auch gegenüber einem Haftenden kommt einer nur gegen den Hauptschuldner gesetzten Unterbrechungshandlung keine Wirksamkeit zu

(Hinweis E 28.9.1965, 18/65; E 1.7.1964, 1861/63,

E 17.12.1963, 1446/62).

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

91/13/0037 E VS 18. Oktober 1995 VwSlg 7038 F/1995 RS 1; (RIS: abwh)