Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1992

Geschäftszahl

91/15/0154

Rechtssatz

Die Inanspruchnahme eines Haftenden setzt wegen der Akzessorietät der Haftung voraus, daß das Einhebungsrecht der Behörde gegenüber dem Hauptschuldner noch nicht verjährt ist (Hinweis E 10.6.1981, 2644/80, VwSlg 5600 F/1981).