Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.1993

Geschäftszahl

91/15/0136

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/25 91/17/0134 5

Stammrechtssatz

Eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer kommt nur dann in Betracht, wenn ein Anlaß vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln (Hinweis E 18.11.1991, 90/15/0123, E 28.5.1992, 88/17/0216).