Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1993

Geschäftszahl

91/15/0065

Rechtssatz

Besteht zwischen mehreren Geschäftsführern keine Kompetenzabgrenzung, so trifft die Haftung sämtliche Vertreter gleichermaßen, es sei denn, der Einzelne hätte aus triftigen Gründen seine abgabenrechtlichen Pflichten nicht erfüllen können (Hinweis E 28.5.1986, 84/13/0246).