Verwaltungsgerichtshof
22.02.1993
91/15/0065
Besteht zwischen mehreren Geschäftsführern keine Kompetenzabgrenzung, so trifft die Haftung sämtliche Vertreter gleichermaßen, es sei denn, der Einzelne hätte aus triftigen Gründen seine abgabenrechtlichen Pflichten nicht erfüllen können (Hinweis E 28.5.1986, 84/13/0246).