Verwaltungsgerichtshof
16.09.1991
91/15/0028
Geht die Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren gegen die bescheidmäßige Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH davon aus, daß die Uneinbringlichkeit der Abgabe, für die der Geschäftsführer zur Haftung herangezogen worden ist, noch nicht feststeht (hier in concreto: Das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen), so darf sie das vor ihr anhängige Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid nicht nach Paragraph 216, Wr LAO (entspricht Paragraph 281, BAO) aussetzen. Beim Ausgehen vom Fehlen der für die Haftungsinanspruchnahme wesentlichen Voraussetzung der objektiven Uneinbringlichkeit der Abgabe bei der Primärschuldnerin ist nämlich eine sachliche Erledigung der Berufung sofort möglich.