Verwaltungsgerichtshof
28.02.1995
91/14/0255
Hat eine GmbH ihre Verpflichtungen gemäß Paragraph 78, Absatz 3, EStG 1988 nicht erfüllt, so ist für die Inanspruchnahme des Geschäftsführers der GmbH als Haftenden gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, BAO irrelevant, daß die der GmbH für die Auszahlung der Arbeitslöhne zur Verfügung gestandenen Mittel durch den Verkauf ihres Mobiliars aufgebracht wurden (Hinweis: E 13.3.1991, 90/13/0143). Ebensowenig ist im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Geschäftsführers als Haftenden von Bedeutung, dieser habe auf ihn zustehende Löhne sowie auf die Abfertigung vorerst verzichtet (Hinweis: E 22.4.1992, 91/14/0252).