Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1995

Geschäftszahl

91/14/0255

Rechtssatz

Reichen die für Lohnzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch zur Bedeckung der von ausbezahlten Beträgen einzubehaltenden Lohnsteuer aus, so ergibt sich schon aus der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 3, EStG 1988 die Verpflichtung, einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung zu bringen, sodaß die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann (Hinweis: E 7.9.1990, 89/14/0261, 0262, 0263).