Verwaltungsgerichtshof
22.04.1992
91/14/0252
GRS wie VwGH E 1991/10/09 90/13/0249 2
Wenn der Bf als Geschäftsführer der abgabepflichtigen GmbH die Beträge an Umsatzsteuer und Abgabe von alkoholischen Getränken nicht entrichtete, diese Abgabenschuldigkeiten vielmehr schlechter behandelte als die übrigen aus dem von ihm verwalteten Vermögen zu begleichenden Schulden
(Hinweis E 30.5.1989, 89/14/0043; E 22.2.1991, 89/17/0244), liegt darin ein abgabenrechtlich relevantes Verschulden.