Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1992

Geschäftszahl

91/14/0252

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/09 90/13/0249 2

Stammrechtssatz

Wenn der Bf als Geschäftsführer der abgabepflichtigen GmbH die Beträge an Umsatzsteuer und Abgabe von alkoholischen Getränken nicht entrichtete, diese Abgabenschuldigkeiten vielmehr schlechter behandelte als die übrigen aus dem von ihm verwalteten Vermögen zu begleichenden Schulden

(Hinweis E 30.5.1989, 89/14/0043; E 22.2.1991, 89/17/0244), liegt darin ein abgabenrechtlich relevantes Verschulden.