Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1992

Geschäftszahl

91/14/0210

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1283/72 E 30. Jänner 1973 VwSlg 8347 A/1973 RS 5

Stammrechtssatz

Entscheidet die (letztinstanzliche) Rechtsmittelbehörde über einen Teil des vorinstanzlichen Bescheides, der nicht mittels Berufung angefochten wurde, dann belastet dies ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, b VwGG.