Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1992

Geschäftszahl

91/14/0176

Rechtssatz

Aus welchen Gründen ein Abgabepflichtiger der Schlußbesprechung fern bleibt, kommt dann keine entscheidende Bedeutung zu, wenn der Abgabepflichtige ausreichend Gelegenheit zur Mitarbeit und Aufklärung gehabt hätte, etwa durch Beantwortung der Stellungnahme des Prüfers zu den Berufungen.