Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.1993

Geschäftszahl

91/14/0144

Rechtssatz

Der Abgabenbehörde kann im konkreten Fall nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Umstand, daß der Abgabepflichtige Wohnsitz oder Betriebsort des Empfängers (hier: Graphiker) strittiger Honorare nicht angeben kann, nicht als unverschuldet unerfüllbaren Auftrag beurteilt. Das Verhalten des Abgabepflichtigen, eine zugegebenermaßen "merkwürdige Geschäftsbeziehung" (hier: der Empfänger der Honorare akzeptiert nur Barzahlung; Abwicklung des persönlichen Kontakts zum Abgabepflichtigen in dessen Büroräumen) zu akzeptieren und aufrecht zu erhalten, leistet jenen Abgabenverkürzungen Vorschub, denen Paragraph 162, BAO vorbeugen will (Hinweis E 29.11.1988, 87/14/0203).