Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.1993

Geschäftszahl

91/14/0144

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0069 E 8. Juni 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Setzt der Steuerpflichtige ohne zwingende Gründe ein Verhalten, das ihn daran hindert, den Empfänger von Zahlungen namhaft zu machen, so kann grundsätzlich nicht gesagt werden, die Erfüllung der im Paragraph 162, BAO vorgesehenen Pflichten sei ihm unzumutbar.