Verwaltungsgerichtshof
02.03.1993
91/14/0144
GRS wie 84/13/0069 E 8. Juni 1988 RS 1
Setzt der Steuerpflichtige ohne zwingende Gründe ein Verhalten, das ihn daran hindert, den Empfänger von Zahlungen namhaft zu machen, so kann grundsätzlich nicht gesagt werden, die Erfüllung der im Paragraph 162, BAO vorgesehenen Pflichten sei ihm unzumutbar.