Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.08.1993

Geschäftszahl

91/14/0127

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0445/79 E 25. März 1981 VwSlg 5566 F/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die Ausschüttungsbegünstigung des Paragraph 22, Absatz 2, KStG 1966 ist auch insoweit anwendbar, als die ausgeschütteten Mittel aus vorangegangenen Gesellschaftereinlagen stammen. Das sogenannte "Schütt aus - Hol zurück- Verfahren" stellt keine ungewöhnliche Vorgangsweise dar und wird auch nicht nur aus steuerlichen Gründen praktiziert (Bilanzoptik, Dividendenpolitik, kurzfristige Liquiditätsverbesserung etc) In diesem Verfahren kann daher nicht von vorneherein ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten iSd Paragraph 22, BAO erblickt werden (Hinweis E 12.4.1978, 314/77).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/14/0128

Besprechung in:

ÖStZ 1996, S 222 - 225; Kritik von Ferch