Verwaltungsgerichtshof
05.08.1993
91/14/0127
GRS wie 0445/79 E 25. März 1981 VwSlg 5566 F/1981 RS 1
Die Ausschüttungsbegünstigung des Paragraph 22, Absatz 2, KStG 1966 ist auch insoweit anwendbar, als die ausgeschütteten Mittel aus vorangegangenen Gesellschaftereinlagen stammen. Das sogenannte "Schütt aus - Hol zurück- Verfahren" stellt keine ungewöhnliche Vorgangsweise dar und wird auch nicht nur aus steuerlichen Gründen praktiziert (Bilanzoptik, Dividendenpolitik, kurzfristige Liquiditätsverbesserung etc) In diesem Verfahren kann daher nicht von vorneherein ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten iSd Paragraph 22, BAO erblickt werden (Hinweis E 12.4.1978, 314/77).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/14/0128
Besprechung in:
ÖStZ 1996, S 222 - 225; Kritik von Ferch