Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1992

Geschäftszahl

91/14/0089

Rechtssatz

Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens findet sich niemand zur Überbringung von Bargeldbeträgen in der Höhe von bis zu öS 500000,-

- bereit, ohne den Grund für die Zahlung zu kennen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/14/0090

91/14/0091