Verwaltungsgerichtshof
19.05.1992
91/14/0089
Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens findet sich niemand zur Überbringung von Bargeldbeträgen in der Höhe von bis zu öS 500000,-
- bereit, ohne den Grund für die Zahlung zu kennen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/14/0090
91/14/0091