Verwaltungsgerichtshof
05.11.1991
91/14/0049
Den AbgPfl trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht ungeachtet des Amtswegigkeitsgrundsatzes jedenfalls dann, wenn ein außergewöhnlicher oder in seiner Entstehung und seinem Verlauf nicht üblicher und nicht zu vermutender Sachverhalt zu beurteilen ist.
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140049.X04