Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.11.1991

Geschäftszahl

91/14/0049

Rechtssatz

Besteht ein begründeter Anlaß zur Schätzung, dann muß die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hingenommen werden. Es liegt geradezu im Wesen der Schätzung, daß die auf diese Weise zu ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 418).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140049.X01