Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.1993

Geschäftszahl

91/13/0231

Rechtssatz

Eine Auslegung des abgabenrechtlichen Begriffes der künstlerischen Tätigkeit mit Hilfe der Bestimmungen des eine völlig andere Zielsetzung aufweisenden Urheberrechtsgesetzes ist schon deshalb ausgeschlossen, da nach Paragraph 3, Absatz eins, UrhG auch Werke des Kunstgewerbes - welche Tätigkeit der gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen ist - zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes zählen (Hinweis E 26.3.1969, 1320/68).