Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.1992

Geschäftszahl

91/13/0204

Rechtssatz

Bei Festsetzung einer Zwangsstrafe werden personenbezogene Daten verarbeitet, da unter Zugrundelegung des Ordnungsbegriffes der Steuernummer eine Verknüpfung mit den Grunddaten des Abgabepflichtigen erfolgt.