Verwaltungsgerichtshof
09.12.1992
91/13/0204
Das Institut der Zwangsstrafe soll die AbgBeh einerseits bei Erreichung ihrer Verfahrensziele unterstützen und andererseits die Abgabepflichtigen zur Einhaltung ihrer Obliegenheiten anhalten. Zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten gehört auch die Abgabe von Steuererklärungen (Hinweis Madlberger, Zwangsstrafe gemäß Paragraph 111, BAO, ÖStZ 1987, Seite 249; E 20.9.1988, 88/14/0066).