Verwaltungsgerichtshof
09.12.1992
91/13/0204
Bei Bemessung der nach Paragraph 111, Absatz 2, BAO zu setzenden Nachfrist für die Einreichung von Abgabenerklärungen kann die AbgBeh eine bereits zum Zeitpunkt der Fristsetzung vorliegende Säumigkeit berücksichtigen, weil das Ausmaß der noch zuzubilligenden Zeit zur Fertigstellung der Erklärungsschriftstücke in Relation zur schon überzogenen Zeitspanne zu setzen ist.