Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1993

Geschäftszahl

91/13/0181

Rechtssatz

Verweist der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer ausreichend deutlich auf sein Sachvorbringen im gleichzeitig gegen ihn anhängigen Finanzstrafverfahren, so hat sich die Abgabenbehörde auch im Haftungsverfahren mit dem Inhalt des Strafaktes auseinanderzusetzen (Hinweis E 21.9.1981, 0294/79).