Verwaltungsgerichtshof
10.11.1993
91/13/0181
GRS wie VwGH E 1991/11/18 90/15/0176 5
Wird eine infolge schuldhafter Pflichtverletzung des Vertreters nicht entrichtete Abgabe in der Folge uneinbringlich, spricht eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgabe durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang
(Hinweis E 30.3.1987, 86/15/0080).