Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1993

Geschäftszahl

91/13/0181

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/18 90/15/0176 5

Stammrechtssatz

Wird eine infolge schuldhafter Pflichtverletzung des Vertreters nicht entrichtete Abgabe in der Folge uneinbringlich, spricht eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgabe durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang

(Hinweis E 30.3.1987, 86/15/0080).