Verwaltungsgerichtshof
10.11.1993
91/13/0181
Voraussetzung für die Haftung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, BAO sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (Hinweis E 19.6.1985, 84/17/0224, VwSlg 6012 F/1985).