Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1993

Geschäftszahl

91/13/0181

Rechtssatz

Voraussetzung für die Haftung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, BAO sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (Hinweis E 19.6.1985, 84/17/0224, VwSlg 6012 F/1985).