Verwaltungsgerichtshof
19.05.1993
91/13/0169
GRS wie VwGH E 1991/06/14 88/17/0152 1
Nach stRsp des VwGH ist der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als ein Ganzes zu beurteilen. Spruch und Begründung bilden eine Einheit; bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (Hinweis E 24.10.1986, 84/17/0208).