Verwaltungsgerichtshof
11.07.1995
91/13/0145
Gem Paragraph 193, Absatz eins, BAO ist ein Fortschreibungsbescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 21, BewG erfüllt sind. Einer Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung des Einheitwertes zu einem vorangegangenen Stichtag bedarf es dabei selbst dann nicht, wenn die Fortschreibung der Fehlerberichtigung dient (Hinweis E 15.2.1991, 89/15/0011). Auch die Zulässigkeit der Neuveranlagung zur Vermögensteuer richtet sich ausschließlich nach den in Paragraph 13, VermStG normierten Voraussetzungen.