Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.07.1995

Geschäftszahl

91/13/0145

Rechtssatz

Die Zulässigkeit der gewinnerhöhenden Auflösung von Investitionsrücklagen in den jeweiligen Folgejahren hängt nicht davon ab, ob hinsichtlich der Einkommensteuer der Jahre der Rücklagenbildung Verjährung eingetreten ist (Hinweis E 19.5.1993, 89/13/0199).