Verwaltungsgerichtshof
11.07.1995
91/13/0145
Insbesondere im Hinblick auf die absolute Höhe der durch die Wiederaufnahmsgründe bewirkten Gewinnerhöhungen von ungefähr 94000,- ÖS (und die daraus resultierende Einkommensteuernachforderung von über 50000,- öS) kann die Ermessensübung der belangten Behörde bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach Paragraph 303, Absatz 4, BAO im Beschwerdefall nicht als rechtswidrig erkannt werden.