Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.06.1992

Geschäftszahl

91/13/0115

Rechtssatz

Nicht jede geringfügige berufliche Nutzung eines Raumes kann zu Werbungskosten führen. Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung (Hinweis E 14.11.1990, 89/13/0042) ist davon auszugehen, daß Arbeitnehmern in der Regel am Arbeitsort ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sodaß ein häusliches Arbeitszimmer nicht erforderlich ist.