Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1995

Geschäftszahl

91/13/0063

Rechtssatz

Es kann insoweit keine Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bestehen, als er nicht in der Lage wäre, diese zu erfüllen (Hinweis E 27.9.1990, 89/16/0225).