Verwaltungsgerichtshof
18.10.1995
91/13/0037
GRS wie VwGH E 1993/11/10 91/13/0181 8
Entspricht der Geschäftsführer seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptung und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun, dann liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Geschäftsführer noch abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (Hinweis E 10.6.1980, 535/80; E 18.9.1985, 84/13/0086).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/13/0038