Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1995

Geschäftszahl

91/13/0037

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0049 E 3. Dezember 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn ein zur Haftung Herangezogener gegen die Haftung und den Abgabenanspruch beruft, ist zunächst über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, da sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht. Die Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Verfahren zu einem gemeinsamen Verfahren liegen daher nicht vor (Hinweis Stoll, BAO, Wien 1980, S 615 und E 2.2.1968, 732/67).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/13/0038