Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1995

Geschäftszahl

91/13/0037

Rechtssatz

Hat ein Geschäftsführer einer GmbH ungeachtet der internen Agendenverteilung offenbar infolge Abwesenheit des intern Zuständigen die Abgabenerklärungen unterfertigt und ist er dadurch intern als Stellvertreter aufgetreten, so kann er sich damit auf eine interne Unzuständigkeit nicht berufen, weil ihn insoweit auch intern die Verantwortung für die entsprechenden Abgabenangelegenheiten trifft.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/13/0038