Verwaltungsgerichtshof
18.10.1995
91/13/0037
Hat ein Geschäftsführer einer GmbH ungeachtet der internen Agendenverteilung offenbar infolge Abwesenheit des intern Zuständigen die Abgabenerklärungen unterfertigt und ist er dadurch intern als Stellvertreter aufgetreten, so kann er sich damit auf eine interne Unzuständigkeit nicht berufen, weil ihn insoweit auch intern die Verantwortung für die entsprechenden Abgabenangelegenheiten trifft.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/13/0038