Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1995

Geschäftszahl

91/13/0037

Rechtssatz

Eine INTERNE Vereinbarung betreffend die Aufteilung der Geschäftsführungsagenden, denen von den Organen der GmbH nachzukommen ist, steht einem Tätigwerden nach außen keineswegs entgegen, weil eine solche Vereinbarung die die Vereinbarung schließenden Parteien schon begrifflich nur im Innenverhältnis bindet, aber keine Wirkung im Außenverhältnis entfaltet. Aber auch die Beurteilung, eine interne Agendenverteilung der Geschäftsführer könne letztlich nur durch eine formbedürftige Satzungsbestimmung oder einen ebensolchen Geschäftsführerbeschluß vereinbart werden, ist verfehlt. Eine derartige Agendenverteilung ist insbesondere auch im Rahmen eines mit dem Geschäftsführer abgeschlossenen Angestelltenvertrages möglich (Hinweis Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 125).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/13/0038